§ 421 g SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 421 g SGB III Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland

§ 421 g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms "IQ - Integration durch Qualifizierung" ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. 2Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.