§ 424 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.