§ 427 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.