§ 43 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 43 BNotO Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.