§ 431 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.