§ 45 a EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 45 a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

§ 45 a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. (2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32 d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 a und 7 b der Schuldner der Kapitalerträge, 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3, 3. § 44 Absatz 1 a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle und 4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds. 2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 4§ 44 a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. (2 a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45 b Absatz 5. (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inländisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge. (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44 b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44 a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist. (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93 c der Abgabenordnung neben den in § 93 c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln: 1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum, 2. die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie 3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge. 4Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat. (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 sowie § 45 b Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45 b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.