§ 45 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 15 a des Gesetzes

§ 45 UStDV Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

§ 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. 2Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.