§ 451 a HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 451 a HGB Pflichten des Frachtführers

§ 451 a Pflichten des Frachtführers

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. (2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.