§ 471 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.