§ 48 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
ZWEITER ABSCHNITT Steuerschuldverhältnis

§ 48 AO Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

AO ( Abgabenordnung )

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.