§ 48 b BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen, BGBl. I Nr. 212 vom 16.07.2026

§ 48 b BNotO Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

§ 48 b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden. (2) 1Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. 2Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. 3Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen. (3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) 1Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. 2Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. 4§ 48 c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.