§ 49 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 49 HGB (Umfang der Prokura)

§ 49 (Umfang der Prokura)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.