§ 5 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
ERSTER ABSCHNITT Kaufleute

§ 5 HGB (Kaufmann kraft Eintragung)

§ 5 (Kaufmann kraft Eintragung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.