§ 5 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 5 ZVG (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)

§ 5 (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.