§ 522 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 4 Schenkung

§ 522 BGB Keine Verzugszinsen

§ 522 Keine Verzugszinsen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.