§ 531 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 531 HGB Verladen

§ 531 Verladen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. 2Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt. (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.