§ 54 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 54 RVG Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.