§ 556 f BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Unterkapitel 1 a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556 f BGB Ausnahmen

§ 556 f Ausnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1§ 556 d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2Die §§ 556 d und 556 e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.