§ 56 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 39 vom 10.02.2026

§ 56 AO Ausschließlichkeit

§ 56 Ausschließlichkeit

AO ( Abgabenordnung )

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.