§ 56 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 56 AO Ausschließlichkeit

§ 56 Ausschließlichkeit

AO ( Abgabenordnung )

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.