§ 56 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 56 ZVG (Gefahrübergang)

§ 56 (Gefahrübergang)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.