§ 560 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
DRITTER ABSCHNITT Schiffsüberlassungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.