§ 561 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
DRITTER ABSCHNITT Schiffsüberlassungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 561 HGB Verwendung des Schiffes

§ 561 Verwendung des Schiffes

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. 2Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen. (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich. (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.