Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
§ 562 c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.