§ 57 a ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 57 a ZVG (Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher)

§ 57 a (Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.