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§ 570
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Änderungsnachweis
§ 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Inhaltsverzeichnis
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§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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