§ 573 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.