§ 58 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
FÜNFTER ABSCHNITT Prokura und Handlungsvollmacht

§ 58 HGB (Übertragung der Handlungsvollmacht)

§ 58 (Übertragung der Handlungsvollmacht)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.