§ 58 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 58 ZVG (Kosten des Zuschlagsbeschlusses)

§ 58 (Kosten des Zuschlagsbeschlusses)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.