Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.