§ 584 a BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 4 Pachtvertrag

§ 584 a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

§ 584 a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.