BFH vom 12.06.1975
V R 86/71
Normen:
UStDB (1951) § 59;
Fundstellen:
BFHE 116, 196
BStBl II 1975, 753

BFH - 12.06.1975 (V R 86/71) - DRsp Nr. 1997/12548

BFH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen V R 86/71

DRsp Nr. 1997/12548

»§ 59 UStDB 1951 war im Jahre 1962 nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 59;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die eine Tuchfabrik mit Spinnerei betreibt, ist durch Umsatzsteuerbescheid vom 17. August 1964 für das Jahr 1962 zur Umsatzsteuer in Höhe von ...DM herangezogen worden. In diesem Bescheid sind ...DM Zusatzsteuer gemäß § 59 Abs. 1 UStDB 1951 enthalten. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese Vorschrift sei wegen des in der Textilwirtschaft eingetretenen Strukturwandels verfassungswidrig, hat gegen diesen Bescheid insoweit, als in dem Steuerbetrag die Zusatzsteuer nach § 59 Abs. 1 UStDB 1951 enthalten ist, Einspruch eingelegt, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als unbegründet zurückgewiesen hat. Auch mit der Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die folgende Auffassung vertreten: