§ 60 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.04.2025

§ 60 BBiG Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.