§ 62 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 62 UStDV Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind. (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.