§ 64 b BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 64 b BNotO Bestellung eines Vertreters

§ 64 b Bestellung eines Vertreters

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.