§ 64 b BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 64 b BNotO Bestellung eines Vertreters

§ 64 b Bestellung eines Vertreters

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.