(1) 1Unbeschadet der §§ 651 v und 651 w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. 2Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und 1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet, 2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder 3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht. 3In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. 4Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird. (2) 1Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume, 2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen, 3. Telefondienste. 2Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.