§ 651 o BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 651 o BGB Mängelanzeige durch den Reisenden

§ 651 o Mängelanzeige durch den Reisenden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651 m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651 n Schadensersatz zu verlangen.