§ 66 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 66 BGB Aufbewahrung von Dokumenten

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.