§ 66 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) weggefallen


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis