§ 66 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. I Nr. 107 vom 03.04.2025

§ 66 SGB VIII Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18 d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen.