§ 667 Herausgabepflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln