Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.