§ 675 e BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Untertitel 3 Zahlungsdienste
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 675 e BGB Abweichende Vereinbarungen

§ 675 e Abweichende Vereinbarungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675 d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. sind § 675 s Absatz 1, § 675 t Absatz 2, § 675 x Absatz 1, § 675 y Absatz 1 bis 4 sowie § 675 z Satz 3 nicht anzuwenden; 2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden. (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675 t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675 d Absatz 1 bis 5, § 675 f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675 g, 675 h, 675 j Absatz 2, die §§ 675 p sowie 675 v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676 b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.