§ 688 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 14 Verwahrung

§ 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.