§ 688 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.