§ 688 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.