§ 690 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.