§ 7 FVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt III Mittelbehörden

§ 7 FVG Bezirk und Sitz

§ 7 Bezirk und Sitz

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht.