§ 70 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.