§ 71 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes

§ 71 UStDV Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

§ 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

1Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen. 2Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes anzuwenden.