§ 718 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 718 BGB Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.