§ 726 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16 Gesellschaft

§ 726 BGB Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.