§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).